3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 20234 ist bei der Gewährung des Vermögensfreibetrags sehr wohl zu differenzieren, ob dieser zu Beginn oder im Laufe der Unterstützung überprüft und gewährt wird. Der Vermögensfreibetrag, wie er in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen5 vorgesehen ist, ist klarerweise eine analoge Regelung zu Art. 8n SHV 6. Dieser wird auf ein bei Unterstützungsbeginn bereits bestehendes Vermögen gewährt (Art. 8n Abs. 2 SHV i.V.m. Ziffer D.3.1. der SKOS-Richt- linien).7