Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 71 VRPG in der Vorschrift von Art. 83 VRPG über die Instruktion des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Auch Verwaltungsjustizbehörden ist damit unkomplizierte Fehlerkorrektur erlaubt; dies erscheint durch ihre Stellung als verwaltungsinterne Behörden oder mit spezifischem Sachverstand ausgestattete externe Justizbehörden gerechtfertigt, welche zudem in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten mit voller Kognition entscheiden.3 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 71 N. 1 3 Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 12