Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung abzuändern ist, soll sie aus Gründen der Prozessökonomie sogleich neu verfügen, wenn dies möglich ist. Damit lassen sich unnötiger Aufwand und Kosten im Rechtsmittelverfahren sparen.2 Die Befugnis zum Erlass einer neuen Verfügung zugunsten der opponierenden Partei ist nach der Regelung des VRPG kein Privileg der verfügenden Behörde. Der Beschwerdebehörde kommt diese Kompetenz gleich wie der seinerzeit verfügenden Behörde zu, wenn ihr Beschwerdeentscheid angefochten ist. Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf Art.