2. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zugunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG1). Mit der Kompetenz zum Erlass einer neuen Verfügung wird der verfügenden Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen eingeräumt. Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung abzuändern ist, soll sie aus Gründen der Prozessökonomie sogleich neu verfügen, wenn dies möglich ist.