Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.2010 / tsa Beschwerdeentscheid vom 5. Dezember 2023 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget Anrechnung Vermögen (Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023) 1/4 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 I. Sachverhalt 1. Mit Beschwerdeentscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) Nr. 2023.GSI.2010 vom 24. Oktober 2023 wurde die Beschwerde von A.___ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) vom 24. Juli 2023 gutgeheissen. In Ziffer 3 des Dispositivs wurden die Verfah- renskosten von CHF 1'500.00 dem B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) auferlegt. Die Vorinstanz be- antragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2023, Ziffer 3 des Beschwerde- entscheids vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben. Ziffer 1, 2 und 4 des Beschwerdeentscheids vom 24. Oktober 2023 sind damit in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 23. Novem- ber 2023 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wurde die GSI aufgefordert, die Vorakten und eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen. 2. Statt eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, kann die verfügende Behörde zu- gunsten der beschwerdeführenden Partei ganz oder teilweise neu verfügen oder die angefochtene Verfügung aufheben (Art. 71 Abs. 1 VRPG1). Mit der Kompetenz zum Erlass einer neuen Verfü- gung wird der verfügenden Behörde ausdrücklich die Möglichkeit zur Korrektur von Fehlleistungen eingeräumt. Muss die Behörde aufgrund der Einwände in der Beschwerde anerkennen, dass ihr ein Fehler unterlaufen und die angefochtene Verfügung abzuändern ist, soll sie aus Gründen der Prozessökonomie sogleich neu verfügen, wenn dies möglich ist. Damit lassen sich unnötiger Auf- wand und Kosten im Rechtsmittelverfahren sparen.2 Die Befugnis zum Erlass einer neuen Verfü- gung zugunsten der opponierenden Partei ist nach der Regelung des VRPG kein Privileg der verfügenden Behörde. Der Beschwerdebehörde kommt diese Kompetenz gleich wie der seinerzeit verfügenden Behörde zu, wenn ihr Beschwerdeentscheid angefochten ist. Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 71 VRPG in der Vorschrift von Art. 83 VRPG über die In- struktion des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Auch Verwaltungsjustizbehörden ist damit unkomplizierte Fehlerkorrektur erlaubt; dies erscheint durch ihre Stellung als verwal- tungsinterne Behörden oder mit spezifischem Sachverstand ausgestattete externe Justizbehörden gerechtfertigt, welche zudem in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten mit voller Kognition ent- scheiden.3 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 71 N. 1 3 Herzog, a.a.O., Art. 71 N. 12 2/4 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 3. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 20234 ist bei der Gewährung des Vermögensfreibetrags sehr wohl zu differenzie- ren, ob dieser zu Beginn oder im Laufe der Unterstützung überprüft und gewährt wird. Der Ver- mögensfreibetrag, wie er in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen5 vorgesehen ist, ist klar- erweise eine analoge Regelung zu Art. 8n SHV 6. Dieser wird auf ein bei Unterstützungsbeginn bereits bestehendes Vermögen gewährt (Art. 8n Abs. 2 SHV i.V.m. Ziffer D.3.1. der SKOS-Richt- linien).7 Die Zulässigkeit von Vermögensbildung während der Unterstützung ist weder in der Asylsozialhilfe noch in der Sozialhilfe gesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus der Dispositi- onsfreiheit.8 Vorliegend handelt es sich um während und nicht vor der Unterstützung durch die Vorinstanz angespartes Vermögen.9 Indem die Vorinstanz den Vermögensfreibetrag gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen auf während der Unterstützung im Rahmen der Dispositi- onsfreiheit gebildetes Vermögen anwendete, hat sie das Recht falsch angewendet. Aus dem glei- chen Grund sind vorliegend auch weder die Vorgaben der SODK,10 noch das Merkblatt der GSI Ziffer 3 Punkt 1, die sich beide auf Vermögenswerte von Personen mit Schutzstatus S vor Unter- stützungsbeginn beziehen,11 einschlägig. 4. Allerdings ist festzuhalten, dass die Gewährung des Vermögensfreibetrags auf vorbeste- hendes Vermögen und die maximal zulässige Vermögensbildung im Rahmen der Dispositionsfrei- heit während der Unterstützung in der Praxis oft analog angewendet wird, obwohl es sich nicht um die gleiche Art von «Freibetrag» handelt. Gerade in der ordentlichen Sozialhilfe wird in beiden Konstellationen der gleiche Betrag gewährt. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Vorgehen betreffend Vermögensfreibetrag und Vermögensbildung bei Personen mit Schutzstatus S unklar war und die Vorgaben der SODK, das Merkblatt der GSI und insbesondere der Prüfungs- bericht vom 20. Januar 2023 teilweise unklar formuliert waren.12 5. In Anbetracht der oftmals (fälschlicherweise) analogen Anwendung des Vermögensfrei- betrags auf die Vermögensbildung während der Unterstützung kann vorliegend von einem beson- deren Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG ausgegangen werden. Der Beschwerdeent- scheid der GSI Nr. 2023.GSI.2010 vom 24. Oktober 2023 wird dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3 aufgehoben wird und keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4 Vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2023, Ziffer IV. 2., S. 3 5 Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 13 vom 26. November 2021) 6 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 7 Vgl. Beschwerdeentscheid vom 24. Oktober 2023, Erwägung 5 8 Vgl. Beschwerdeentscheid vom 24. Oktober 2023, Erwägung 6 9 Beschwerdeentscheid der GSI vom 24. Oktober 2023, E. 5.5 10 Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren 11 Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 3 und 4 12 Verwaltungsgerichtsbeschwerdebeilage 5 3/4 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 II. Entscheid 1. Die Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids der GSI Nr. 2023.GSI.2010 vom 24. Oktober wird aufgehoben. 2. Im Beschwerdeverfahren 2023.GSI.2010 werden keine Verfahrenskosten erhoben. III. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Kopie zur Kenntnis: Verwaltungsgericht des Kantons Bern Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 4/4