8.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00 und der Vorinstanz aufzuerlegen. 8.3 Parteikosten sind keine angefallen und somit keine zu sprechen.