6.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin CHF 1'171.23 angespart. Dieser angesparte Betrag ist für eine in einer Individualunterkunft lebende Person nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung ist demzufolge unzulässig. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Juli 2023 insofern aufzuheben, als CHF 971.25 als Einnahmen angerechnet werden. 8. Kosten