Das Verwaltungsgericht erachtet in der ordentlichen Sozialhilfe eine Vermögensbildung bis CHF 4'000.00 als zulässig. Es lässt sich nicht rechtfertigen warum für Personen in der Asylsozialhilfe der zulässige Maximalbetrag nur einen Bruchteil dessen betragen soll, sind doch die Lebenshaltungskosten für Personen in einer Individualunterkunft vergleichbar mit jenen von Personen in der ordentlichen Sozialhilfe. Es drängt sich somit eine analoge Anwendung auf die Asylsozialhilfe auf.