auch in der Lage sein müssen, grössere Rechnungen, wie beispielsweise die jährliche SERAFE Gebühr, zu bezahlen oder Anschaffungen zu tätigen. Das heisst, die betroffenen Personen müssen die Möglichkeit haben, Ersparnisse zu bilden. Eine Obergrenze für die Vermögensbildung von CHF 200.00 kann offensichtlich nicht verhältnismässig sein, da dieser «Notgroschen» nicht ausreichend ist, um grössere Rechnungen zu bezahlen. Die zulässigen Ersparnisse müssen demnach deutlich über dem Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 liegen. Das Verwaltungsgericht erachtet in der ordentlichen Sozialhilfe eine Vermögensbildung bis CHF 4'000.00 als zulässig.