Auch wenn das Verwaltungsgericht die Anwendung des Vermögensfreibetrags als Obergrenze für die Vermögensbildung bestätigt hat, folgt daraus nicht, dass die Vermögensbildung maximal im Umfang des Vermögensfreibetrags, unabhängig von dessen Höhe, zulässig ist. Viel mehr ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass eine Vermögensbildung bis zu CHF 4’000.00 mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip vereinbar ist. Bei der Festlegung der zulässigen Vermögensbildung in der Asylsozialhilfe ist somit eine Abwägung zwischen der Dispositionsfreiheit und dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip vorzunehmen.