Das Verwaltungsgericht wendet im oben zitierten Urteil grundsätzlich den Vermögensfreibetrag als Maximalbetrag für die Vermögensbildung an, mit dem Vorbehalt von Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände.27 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der angewendete Vermögensfreibetrag der ordentlichen Sozialhilfe mit CHF 4'000.00 pro Person deutlich höher bemessen ist, als die von der Vorinstanz angewendeten CHF 200.00. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Anwendung des Vermögensfreibetrags als Obergrenze für die Vermögensbildung bestätigt hat, folgt daraus nicht, dass die Vermögensbildung maximal im Umfang des Vermögensfreibetrags, unabhängig von dessen Höhe, zulässig ist.