Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Abwägung den Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen nicht nur als Obergrenze des Vermögens bei Beginn der Unterstützung, sondern auch als Grenze für die Vermögensbildung während der Unterstützung angewendet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob CHF 200.00 als Maximalbetrag für die Vermögensbildung verhältnismässig ist.