6.2 Gestützt auf die Dispositionsfreiheit muss es somit betroffenen Personen unbestrittenermassen freistehen, aus der Asylsozialhilfe Ersparnisse zu bilden. Fraglich ist einzig in welchem Umfang solche zulässig sind, bevor sie mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip im Widerspruch stehen. Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Abwägung den Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen nicht nur als Obergrenze des Vermögens bei Beginn der Unterstützung, sondern auch als Grenze für die Vermögensbildung während der Unterstützung angewendet.