Es steht ihr demnach frei, Ersparnisse zu bilden, woran es, sofern die Ersparnisse den Vermögensfreibetrag nicht übersteigen, auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip nichts auszusetzen gibt.25 Da die Dispositionsfreiheit und damit die Vermögensbildung, aber mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip in Widerspruch steht, ist eine den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögensbildung mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Damit ist grundsätzlich ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen.