6.1 Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend ordentliche Sozialhilfe steht es der betroffenen Person frei, im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den Pauschalbetrag für den Grundbedarf auch für Anschaffungen und Ausgaben zu verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Es steht ihr demnach frei, Ersparnisse zu bilden, woran es, sofern die Ersparnisse den Vermögensfreibetrag nicht übersteigen, auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip nichts auszusetzen gibt.25