Vorgaben und Praxishilfen auf während der Unterstützung gebildetes Vermögen ist jedoch nicht zulässig. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob der in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen festgesetzte Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 pro Person überhaupt verhältnismässig ist. 21 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konfer enz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 22 Winzent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, § 11 N. 1008 und 1026 ff. 23 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 4.2.4 24 Antrag für Sozialhilfe vom 29. März 2022 (Vorakten)