Vorgaben und Praxishilfen hätte folglich im damaligen Zeitpunkt geprüft werden müssen. Beim von der Vorinstanz angerechneten Vermögen handelt es sich hingegen um Ersparnisse, welche die Beschwerdeführerin während der Unterstützung durch Asylsozialhilfe angespart hat und nicht um Vermögen, welches bereits bei Beginn der Unterstützung bestanden hat. Eine Anwendung des Vermögensfreibetrags gemäss Ziffer 4.2.4 den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen auf während der Unterstützung gebildetes Vermögen ist jedoch nicht zulässig.