5.5 Beim Vermögensfreibetrag wie er in Art. 8n SHV und analog in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen vorgesehen ist, handelt es sich um einen Freibetrag der auf ein bei Unterstützungsbeginn bereits bestehendes Vermögen gewährt wird. Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin am 29. März 2022 einen Antrag für Asylsozialhilfe und wird wurde seither von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.24 Ein allfälliger Vermögensfreibetrag gemäss Ziffer 4.2.4 der Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen hätte folglich im damaligen Zeitpunkt geprüft werden müssen.