Bei den vorliegend anwendbaren Prinzipien handelt es sich um genau solche. Folglich ist auch in der Asylsozialhilfe den betroffenen Personen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen in Ziffer 4.2.4 ein Vermögensfreibetrag für die Asylsozialhilfe vorgesehen ist.23