5.4 In der Asylsozialhilfe ist ein solcher Vermögensfreibetrag nicht gesetzlich vorgesehen. Die Asylsozialhilfe kennt gegenüber der ordentlichen Sozialhilfe zahlreiche Besonderheiten, sodass teilweise unklar ist, in wie weit die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen. Einige Strukturprinzipien sind aber derart eng mit der Menschenwürde und der Zielsetzung der Sozialhilfe verbunden, dass diese im gesamten Sozialhilferecht, also auch in der Asylsozialhilfe, Geltung beanspruchen müssen.22 Bei den vorliegend anwendbaren Prinzipien handelt es sich um genau solche.