richten sich nach den SKOS-Richtlinien21 (Art. 8n Abs. 2 SHV). Bei Unterstützungsbeginn wird einer Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.00 gewährt (Art. 8n Abs. 2 SHV i.V.m. Ziffer D.3.1. der SKOS-Richtlinien). Beim Vermögensfreibetrag, wie er in Art. 8n SHV geregelt ist, handelt es sich demnach um einen Freibetrag der zu Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe auf bereits bestehendes Vermögen gewährt wird.