So wird zur Stärkung der Eigenverantwortung jeder bedürftigen Person bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs ein Freibetrag auf ihrem Vermögen gewährt. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird.20 Die Vermögensfreibeträge