5.3 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 9 SHG). Gemäss gesetzgeberischem Willen gilt das Subsidiaritätsprinzip jedoch nicht absolut, so sieht Art. 30 Abs. 3 SHG lediglich eine angemessene Anrechnung der eigenen Mittel vor. Ausfluss der angemessenen Anrechnung der eigenen Mittel ist unter anderem, dass der betroffenen Person ein bestimmtes Barvermögen oder Bankguthaben zugestanden wird.19 So wird zur Stärkung der Eigenverantwortung jeder bedürftigen Person bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs ein Freibetrag auf ihrem Vermögen gewährt.