5.2 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 17 SAFG). Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Asylsozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Aufnahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen oder Unterhaltsbeiträgen) und den freiwilligen Leistungen Dritter.18