Da der eingerechnete Betrag von CHF 971.23 aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorerst ausbezahlt wurde, werde es im Falle einer Abweisung der Beschwerde ohnehin zu einer Rückerstattung kommen. Aus prozessökonomischen Gründen werde darauf verzichtet, die Verfügung zurückzuziehen und der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungsverfügung nach Art. 40 Abs. 2 SHG zuzustellen. 4. Allgemeine Rechtsgrundlagen