Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Vermögensüberschuss auf Grundlage der Kontoauszüge von Ende Februar 2023 berechnet worden sei. Es sei unklar, ob bzw. wieviel davon bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2023 tatsächlich noch vorhanden gewesen sei. Verfahrenstechnisch hätte je nachdem richtigerweise eine Rückerstattung gemäss Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 SHG8 erfolgen müssen. Da der eingerechnete Betrag von CHF 971.23 aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorerst ausbezahlt wurde, werde es im Falle einer Abweisung der Beschwerde ohnehin zu einer Rückerstattung kommen.