Auch wenn die Kosten der Zahnbehandlung nicht durch den B.___ übernommen werden könnten, würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin am in der Asylsozialhilfe geltenden Subsidiaritätsprinzip (Art. 17 SAFG) nichts ändern. Dieses verpflichte die Beschwerdeführerin, ihr Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag aufzubrauchen und für ihren Lebensunterhalt zu verwenden.