ein Vermögen auf, das über dem Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 liege. Folglich bestehe per 28. Februar 2023 ein Vermögen von CHF 971.23, das der Asylsozialhilfe angerechnet werden müsse. Folglich sei der Beschwerdeführerin CHF 971.23 einmalig als Vermögensverzehr im Budget Juli 2023 als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerdeführerin habe dazu ihre schriftliche Einwilligung im Rahmen der Rückerstattungsvereinbarung am 28. Juni 2023 gegeben.