5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Verfügung sei soweit aufzuheben, dass das Vermögen von CHF 971.23 nicht angerechnet werde. 6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 5 mit Verfügung vom 26. Juli 2023 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht.