2. Am 29. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für Sozialhilfe beim B.___ (nachfolgend: Vorinstanz).2 In der Folge hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Asylsozialhilfe unterstützt. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Überprüfung ihres Asylsozialhilfeanspruchs.3 Die Beschwerdeführerin füllte am 27. März 2023 das Formular Selbstdeklaration Asylsozialhilfe aus. 4 4. In der Verfügung Sozialhilfe vom 12. Juli 2023 rechnete die Vorinstanz CHF 971.23 einmalig als Vermögensverzehr im Budget Juli 2023 als Einnahme an.