Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.2010 / tsa Beschwerdeentscheid vom 24. Oktober 2023 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget Anrechnung Vermögen (Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023) 1/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat am 4. März 2022 in der Schweiz um vo- rübergehenden Schutz ersucht. Mit Entscheid vom 21. März 2022 wurde das Gesuch gutgeheis- sen (S-Ausweis) und sie wurde dem Kanton Bern zugewiesen. 1 2. Am 29. März 2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag für Sozialhilfe beim B.___ (nachfolgend: Vorinstanz).2 In der Folge hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Asylsozi- alhilfe unterstützt. 3. Mit Schreiben vom 1. März 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Überprüfung ihres Asylsozialhilfeanspruchs.3 Die Beschwerdeführerin füllte am 27. März 2023 das Formular Selbstdeklaration Asylsozialhilfe aus. 4 4. In der Verfügung Sozialhilfe vom 12. Juli 2023 rechnete die Vorinstanz CHF 971.23 ein- malig als Vermögensverzehr im Budget Juli 2023 als Einnahme an. 5. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt sie sinngemäss, die Verfügung sei soweit aufzuheben, dass das Vermögen von CHF 971.23 nicht angerechnet werde. 6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet, 5 mit Verfügung vom 26. Juli 2023 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 28. Juli 2023 ver- besserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht. 7. Die Rechtsabteilung holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. August 2023 die Beschwerde sei abzu- weisen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Entscheid Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 21. März 2022 (Vorakten) 2 Antrag für Sozialhilfe vom 29. März 2022 (Vorakten) 3 Schreiben der Vorinstanz vom 1. März 2023 (Vorakten) 4 Selbstdeklaration Asylsozialhilfe vom 27. März 2023 (Vorakten) 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG6). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 24. Juli 2023 zuständig 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht ein Vermögen von CHF 971.23 angerechnet hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 hält die Vorinstanz fest, dass der Kontostand der Beschwer- deführerin per 28. Februar 2023 CHF 1'867.23 betragen habe. Die Miete von März 2023 von CHF 1'065.00 sei bereits beglichen worden. Addiert ergebe sich ein Betrag von CHF 2'932.23. Werde von diesem Betrag die Sozialhilfe des Monats März 2023 (einschliesslich Mietzins) im Umfang von CHF 1'761.00 abgezogen, ergebe sich der Betrag von CHF 1'171.23. Die Beschwerdeführerin weise 6 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung der hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Be- treuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversor- gung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligen- arbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 ein Vermögen auf, das über dem Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 liege. Folglich bestehe per 28. Februar 2023 ein Vermögen von CHF 971.23, das der Asylsozialhilfe angerechnet werden müsse. Folglich sei der Beschwerdeführerin CHF 971.23 einmalig als Vermögensverzehr im Budget Juli 2023 als Einnahme anzurechnen. Die Beschwerdeführerin habe dazu ihre schriftliche Einwilligung im Rah- men der Rückerstattungsvereinbarung am 28. Juni 2023 gegeben. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 24. Juli 2023 vor, dass sie den Betrag von CHF 971.23 in kleinen Schritten gespart habe, um Geld für die Zahnarztkosten zu haben. Die Zahnarztkosten in der Schweiz würden ihre finanziellen Möglichkeiten selbst bei einer Ratenzahlung übersteigen. Die Kostenschätzung weise eine Summe von CHF 7'264.80 auf. Sie müsste die Zahn- arztbehandlung im Ausland, sei es in der Ukraine oder z.B. in Polen durchführen. Ihr sei leider nicht bewusst gewesen, dass sie kein Vermögen über CHF 200.00 haben dürfe, da sonst die Asylsozialhilfe gekürzt werde und sie abermals kein Geld haben werde um die Zahnarztkosten zu decken. 3.3 In der Beschwerdeantwort vom 30. August 2023 führte die Vorinstanz aus, im Rahmen der Vermögensprüfung, welche sie gegenwärtig für Personen mit Status S vornehme, würden die Konto- auszüge der unterstützten Personen überprüft. Würden sie einen Kontostand aufweisen, welcher über dem Vermögensfreibetrag liege, müsse der übersteigende Anteil für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Der Vermögensfreibetrag betrage für eine alleinstehende Person wie die Beschwerdeführerin CHF 200.00. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein Konto bei der PostFinance welches am 28. Februar 2023 einen Saldo von CHF 1'867.23 aufgewiesen habe. Die Ausgaben, welche die Beschwerdeführerin gemäss Asylsozialhilfebudget vom 12. Juli 2023 selbst bestreiten müsse, würden sich auf CHF 1’761.00 belaufen (Grundbedarf für den Lebens- unterhalt (GBL) von CHF 696.00, Nettomiete von CHF 885.00 und Mietnebenkosten von CHF 180.00). Ziehe man vom Vermögen gemäss Kontoauszug den GBL ab (Mietzins und Neben- kosten seien bereits im Vormonat beglichen worden), resultiere ein Betrag von CHF 1'171.23. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von CHF 200.00 verbleibe ein Vermögensüberschuss von CHF 971.23, welcher im Budget Juli 2023 der Beschwerdeführerin einmalig angerechnet worden sei. Es seien ihr für Juli 2023 somit CHF 789.80 ausbezahlt worden. Zusammen mit der Budget- verfügung sei der Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsvereinbarung über den Vermögens- überschuss von CHF 971.23 zugestellt worden. Durch die gegen die Verfügung erhobene Be- schwerde habe sie ihr Einverständnis zur Rückerstattungsvereinbarung zurückgezogen. Auch wenn die Kosten der Zahnbehandlung nicht durch den B.___ übernommen werden könnten, würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin am in der Asylsozialhilfe geltenden Subsidiari- tätsprinzip (Art. 17 SAFG) nichts ändern. Dieses verpflichte die Beschwerdeführerin, ihr Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag aufzubrauchen und für ihren Lebensunterhalt zu verwenden. 4/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass der Vermögensüberschuss auf Grundlage der Kontoauszüge von Ende Februar 2023 berechnet worden sei. Es sei unklar, ob bzw. wieviel davon bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2023 tatsächlich noch vorhanden gewesen sei. Verfahrenstechnisch hätte je nachdem richtigerweise eine Rückerstattung gemäss Art. 26 SAFG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 SHG8 erfolgen müssen. Da der eingerechnete Betrag von CHF 971.23 auf- grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorerst ausbezahlt wurde, werde es im Falle einer Abweisung der Beschwerde ohnehin zu einer Rückerstattung kommen. Aus prozessökono- mischen Gründen werde darauf verzichtet, die Verfügung zurückzuziehen und der Beschwerde- gegnerin eine Rückerstattungsverfügung nach Art. 40 Abs. 2 SHG zuzustellen. 4. Allgemeine Rechtsgrundlagen 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV9). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV10). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV11, SADV12 und SHV13). 4.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial- hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. 4.3 Weiter werden die gesetzlichen Grundlagen durch die Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 13 vom 26. November 2021) konkretisiert. Das Arbeitspapier wird gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen im Austausch zwischen den regionalen Part- nern und der Abteilung Asyl- und Flüchtling (AF) der GSI laufend überprüft, angepasst und ergänzt. 14 Bei den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen handelt es sich somit nicht um einen Rechtsatz, son- dern um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche eine einheitliche Handhabung des 8 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 12 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 13 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 14 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 1 5/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.15 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wir- kung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.16 5. Vermögensfreibetrag 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin CHF 971.23 als Vermögen im Budget Juli 2023 angerechnet, da ihr Vermögen Ende Februar 2023 den gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen vorgegebenen Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 um diesen Betrag überstiegen hat.17 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Vermögen als Einkommen im Budge Juli 2023 angerechnet hat. 5.2 In der Asylsozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 17 SAFG). Der Grundsatz der Subsi- diarität bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Asylsozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (z.B. Verwendung von Vermögen oder Auf- nahme einer zumutbaren Arbeit), den Leistungsverpflichtungen Dritter (z.B. Geltendmachung von So- zialversicherungsansprüchen oder Unterhaltsbeiträgen) und den freiwilligen Leistungen Dritter.18 5.3 Auch in der ordentlichen Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 9 SHG). Gemäss ge- setzgeberischem Willen gilt das Subsidiaritätsprinzip jedoch nicht absolut, so sieht Art. 30 Abs. 3 SHG lediglich eine angemessene Anrechnung der eigenen Mittel vor. Ausfluss der angemessenen Anrech- nung der eigenen Mittel ist unter anderem, dass der betroffenen Person ein bestimmtes Barvermögen oder Bankguthaben zugestanden wird.19 So wird zur Stärkung der Eigenverantwortung jeder bedürfti- gen Person bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs ein Freibetrag auf ihrem Vermögen gewährt. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird.20 Die Vermögensfreibeträge 15 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, § 41 N. 13 16 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 17 Vgl. Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 4.2.4 18 Vortrag des Regierungsrates vom 13. Februar 2019 betreffend das SAFG sowie das Einführungsgesetz zum Auslän- der- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Art. 17, S. 25 19 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2010 (VGE 100.2010.164), E. 4.1.1 20 Vortrag der GSI vom 24. März 2021 betreffend SHV, Erläuterungen zu Art. 8n Abs. 1, S. 4; Ziffer D.3.1. der SKOS- Richtlinien, Version vom 1. Januar 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2010 (VGE 100.2010.164), E. 4.1.1 6/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 richten sich nach den SKOS-Richtlinien21 (Art. 8n Abs. 2 SHV). Bei Unterstützungsbeginn wird einer Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von CHF 4'000.00 gewährt (Art. 8n Abs. 2 SHV i.V.m. Ziffer D.3.1. der SKOS-Richtlinien). Beim Vermögensfreibetrag, wie er in Art. 8n SHV geregelt ist, handelt es sich demnach um einen Freibetrag der zu Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe auf bereits bestehendes Vermögen gewährt wird. 5.4 In der Asylsozialhilfe ist ein solcher Vermögensfreibetrag nicht gesetzlich vorgesehen. Die Asylsozialhilfe kennt gegenüber der ordentlichen Sozialhilfe zahlreiche Besonderheiten, sodass teil- weise unklar ist, in wie weit die allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätze zur Anwendung kom- men. Einige Strukturprinzipien sind aber derart eng mit der Menschenwürde und der Zielsetzung der Sozialhilfe verbunden, dass diese im gesamten Sozialhilferecht, also auch in der Asylsozialhilfe, Gel- tung beanspruchen müssen.22 Bei den vorliegend anwendbaren Prinzipien handelt es sich um genau solche. Folglich ist auch in der Asylsozialhilfe den betroffenen Personen ein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen in Ziffer 4.2.4 ein Vermögensfreibetrag für die Asylsozialhilfe vorgesehen ist.23 5.5 Beim Vermögensfreibetrag wie er in Art. 8n SHV und analog in den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen vorgesehen ist, handelt es sich um einen Freibetrag der auf ein bei Unterstützungs- beginn bereits bestehendes Vermögen gewährt wird. Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin am 29. März 2022 einen Antrag für Asylsozialhilfe und wird wurde seither von der Vorinstanz mit Asylso- zialhilfe unterstützt.24 Ein allfälliger Vermögensfreibetrag gemäss Ziffer 4.2.4 der Kantonalen Vorga- ben und Praxishilfen hätte folglich im damaligen Zeitpunkt geprüft werden müssen. Beim von der Vo- rinstanz angerechneten Vermögen handelt es sich hingegen um Ersparnisse, welche die Beschwer- deführerin während der Unterstützung durch Asylsozialhilfe angespart hat und nicht um Vermögen, welches bereits bei Beginn der Unterstützung bestanden hat. Eine Anwendung des Vermögensfreibe- trags gemäss Ziffer 4.2.4 den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen auf während der Unterstützung gebildetes Vermögen ist jedoch nicht zulässig. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob der in den Kan- tonalen Vorgaben und Praxishilfen festgesetzte Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 pro Person überhaupt verhältnismässig ist. 21 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konfer enz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 22 Winzent, Sozialhilferecht, 2. Auflage, 2023, § 11 N. 1008 und 1026 ff. 23 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 4.2.4 24 Antrag für Sozialhilfe vom 29. März 2022 (Vorakten) 7/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 6. Vermögensbildung 6.1 Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend ordentliche Sozialhilfe steht es der betroffenen Person frei, im Rahmen ihrer Dispositionsfreiheit den Pauschalbetrag für den Grundbedarf auch für Anschaffungen und Ausgaben zu verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehö- ren. Es steht ihr demnach frei, Ersparnisse zu bilden, woran es, sofern die Ersparnisse den Vermö- gensfreibetrag nicht übersteigen, auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip nichts auszusetzen gibt.25 Da die Dispositionsfreiheit und damit die Vermögensbildung, aber mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip in Widerspruch steht, ist eine den Vermögensfreibetrag übersteigende Vermögensbildung mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Damit ist grundsätzlich ein den Ver- mögensfreibetrag übersteigendes Vermögen bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zu berück- sichtigen. Allerdings bleibt offen, ob in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände anders zu ent- scheiden wäre.26 6.2 Gestützt auf die Dispositionsfreiheit muss es somit betroffenen Personen unbestrittenermas- sen freistehen, aus der Asylsozialhilfe Ersparnisse zu bilden. Fraglich ist einzig in welchem Umfang solche zulässig sind, bevor sie mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungsprinzip im Wider- spruch stehen. Vorliegend hat die Vorinstanz ohne Abwägung den Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen nicht nur als Obergrenze des Ver- mögens bei Beginn der Unterstützung, sondern auch als Grenze für die Vermögensbildung während der Unterstützung angewendet. Nachfolgend ist zu prüfen, ob CHF 200.00 als Maximalbetrag für die Vermögensbildung verhältnismässig ist. 6.3 Das Verwaltungsgericht wendet im oben zitierten Urteil grundsätzlich den Vermögensfreibe- trag als Maximalbetrag für die Vermögensbildung an, mit dem Vorbehalt von Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände.27 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der angewendete Vermögens- freibetrag der ordentlichen Sozialhilfe mit CHF 4'000.00 pro Person deutlich höher bemessen ist, als die von der Vorinstanz angewendeten CHF 200.00. Auch wenn das Verwaltungsgericht die Anwen- dung des Vermögensfreibetrags als Obergrenze für die Vermögensbildung bestätigt hat, folgt daraus nicht, dass die Vermögensbildung maximal im Umfang des Vermögensfreibetrags, unabhängig von dessen Höhe, zulässig ist. Viel mehr ist das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend zu verstehen, dass eine Vermögensbildung bis zu CHF 4’000.00 mit dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsdeckungs- prinzip vereinbar ist. Bei der Festlegung der zulässigen Vermögensbildung in der Asylsozialhilfe ist somit eine Abwägung zwischen der Dispositionsfreiheit und dem Subsidiaritäts- und dem Bedarfsde- ckungsprinzip vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die betroffenen Personen 25 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2010 (VGE 100.2010.164), E. 4.2 26 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2010 (VGE 100.2010.164), E. 4.4 27 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2010 (VGE 100.2010.164), E. 4.2 ff. 8/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 auch in der Lage sein müssen, grössere Rechnungen, wie beispielsweise die jährliche SERAFE Ge- bühr, zu bezahlen oder Anschaffungen zu tätigen. Das heisst, die betroffenen Personen müssen die Möglichkeit haben, Ersparnisse zu bilden. Eine Obergrenze für die Vermögensbildung von CHF 200.00 kann offensichtlich nicht verhältnismässig sein, da dieser «Notgroschen» nicht ausrei- chend ist, um grössere Rechnungen zu bezahlen. Die zulässigen Ersparnisse müssen demnach deut- lich über dem Vermögensfreibetrag von CHF 200.00 liegen. Das Verwaltungsgericht erachtet in der ordentlichen Sozialhilfe eine Vermögensbildung bis CHF 4'000.00 als zulässig. Es lässt sich nicht rechtfertigen warum für Personen in der Asylsozialhilfe der zulässige Maximalbetrag nur einen Bruch- teil dessen betragen soll, sind doch die Lebenshaltungskosten für Personen in einer Individualunter- kunft vergleichbar mit jenen von Personen in der ordentlichen Sozialhilfe. Es drängt sich somit eine analoge Anwendung auf die Asylsozialhilfe auf. Der GBL in der Asylsozialhilfe fällt rund 30 % tiefer aus als die ordentliche Sozialhilfe.28 Wird der in der ordentlichen Sozialhilfe angewendete Betrag für die Vermögensbildung um 30 % gekürzt, entspräche dies rund CHF 2'800.00, die als Orientierung für eine maximale Vermögensbildung in der Asylsozialhilfe beigezogen werden können.29 Damit würde den betroffenen Personen ermöglicht, Ersparnisse im Hinblick auf grössere Rechnungen oder grös- sere Investitionen wie ein Laptop oder eine Zahnbehandlung zu bilden. 6.4 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin CHF 1'171.23 angespart. Dieser angesparte Betrag ist für eine in einer Individualunterkunft lebende Person nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung ist demzufolge unzulässig. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Juli 2023 insofern aufzuheben, als CHF 971.25 als Einnahmen angerechnet werden. 8. Kosten 8.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV30). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder 28 Der GBL für Einzelpersonen in der ordentlichen Sozialhilfe beträgt CHF 977.00, jener für Einzelpersonen in der Asylsozialhilfe in einer Individualunterkunft beträgt CHF 696.00 (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV und Art. 2 SADV). 29 70 % von CHF 4'000.00 = CHF 2'800.00 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 8.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und vorliegend in ihren Vermögensinteressen betroffen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1'500.00 und der Vorinstanz auf- zuerlegen. 8.3 Parteikosten sind keine angefallen und somit keine zu sprechen. 10/11 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2010 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 24. Juli 2023 wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 12. Juli 2023 wird insofern aufgehoben, als CHF 971.25 als Einnah- men angerechnet werden. 3. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 11/11