12/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.1145 Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 Teilsatz 1 VRPG). Die Vorinstanz ist eine Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Der obsiegenden Vorinstanz ist daher kein Parteikostenersatz zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.