Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festhält, ist im Kanton Bern weder eine Verwaltungsoder Verwaltungsjustizbehörde noch ein Zivil- oder Strafgericht für die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers zuständig.62 Eine Weiterleitung war und ist demzufolge ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist somit gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VRPG zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Kosten