leitet die angerufene Behörde eine Eingabe an die zuständige Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiter, wenn sie sich für unzuständig hält. Hält sich eine untere Verwaltungsjustizbehörde im Gegensatz zu den Parteivorbringen für unzuständig und scheidet auch eine Weiterleitung nach Art. 4 Abs. 1 VRPG aus, so tritt sie auf die Eingabe nicht ein, es sei denn sie erachte eine Zivil- oder Strafrechtspflegebehörde als zuständig (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VRPG).