6.3.3 Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verfügung der Vorinstanz mit dem vom Beschwerdeführer beantragten Inhalt aufgrund offensichtlicher Unzuständigkeit von Vornherein als nichtig zu qualifizieren wäre.61 6.4 Weiterleitung nach Art. 4 Abs. 1 VRPG Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels sachlicher Zuständigkeit das Gesuch des Beschwerdeführers einer anderen zuständigen Behörde hätte weiterleiten müssen. Gemäss Art. 4 Abs.1 VRPG