Die genannten Richtlinien sind somit durch den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 BV nicht erfasst. Der Beschwerdeführer kann aus Art. 5 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Selbstbestimmungsrecht findet im vorliegendem Fall aus den bereits genannten Gründen, namentlich mangels konkret vorliegender Verletzung, keine Anwendung. Schliesslich ist auch keine Verletzung der Grundrechte nach Art. 6, 8, 9 und 13 EMRK ersichtlich, da die Vorinstanz sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers befasst hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass sie nicht zuständig ist.