6.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 BV ist Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht. Art. 5 Abs. 1 BV verankert das Legalitätsprinzip oder den Grundsatz der Gesetzmässigkeit.58 Gefordert wird für staatliches Handeln eine Rechtsgrundlage.59 Von Privaten erlassene Normen oder Regelwerke stellen grundsätzlich keine Rechtsgrundlage im Sinne des Legalitätsprinzips dar.60 Bei den vorliegend in Frage stehenden SAMW-Richtlinien handelt es sich zweifellos nicht um eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV, sondern um privatrechtliche Regelungen zwischen der FMH und deren Mitglieder. Die genannten Richtlinien sind somit durch den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 BV nicht erfasst.