Dies bedeute, dass rechtswidrige (faktische) Ausserkraftsetzung gesetzlicher Rechte durch Behördenakte aufzuheben sei.56 Eine formelle Nichtbehandlung und/oder eine materielle Ablehnung würde gemäss dem Beschwerdeführer seine Grundrechte, so wie sie auch in Art. 6, 8, 9 und 13 EMRK geschützt sind, verletzen.57