6.3.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er habe gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Behandlung seines Gesuchs.55 Des Weiteren wolle der Beschwerdeführer sein Selbstbestimmungsrecht – das aus dem Persönlichkeitsrecht sowie aus Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten persönlichen Freiheit abgeleitet werden könne – in seinen medizinischen Behandlungen sicherstellen. Dies bedeute, dass rechtswidrige (faktische) Ausserkraftsetzung gesetzlicher Rechte durch Behördenakte aufzuheben sei.56