6.2.2 Nach dem Geschriebenen ist die Vorinstanz nicht zuständig, um die FMH-Mitglieder im Auftrag eines Patienten von durch die Standesordnung drohenden Sanktionierungen zu befreien. 51 Beschwerde vom 21. April 2023, N. 32 und 34 52 Gesuch vom 17. Februar 2023, N. 1 53 Beschwerde vom 21. April 2023, N. 43 f. 54 Kuhn/Poledna, a.a.O., S. 237