Wie bereits ausgeführt, liegt auch keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers, das heisst eine konkrete Verletzung der Berufspflichten nach MedBG, vor. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Standesordnung für Mitglieder nur soweit verbindlich sind, als das staatliche Recht keine gegenteiligen zwingenden Vorschriften enthält.54 Zudem dürfte die Ärzteschaft ein grösseres Interesse daran haben, das staatliche Recht, insbesondere die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG, nicht zu verletzen, da ihr diesfalls (staatliche) Disziplinarmassnahmen drohen.