Es handelt sich folglich um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den FMH-Mitgliedern und der FMH. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, die es der Vorinstanz erlauben würde, in dieses privatrechtliche Verhältnis einzugreifen, um so eine allfällige Sanktionierung zu verhindern. Wie bereits ausgeführt, liegt auch keine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers, das heisst eine konkrete Verletzung der Berufspflichten nach MedBG, vor.