6.2.1 Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen und mögliche Sanktionierungen welche den FMH- Mitgliedern bei Nichtbeachtung der SAMW-Richtlinien drohen, ergeben sich aus dem privatrechtlichen Standesrecht der FMH und werden durch eine bezeichnete Standeskommission beurteilt (vgl. Art. 43 und Art. 47 Standesordnung der FMH). Diese disziplinarischen Massnahmen ergeben sich somit aufgrund des privatrechtlichen Vertrages, welcher die FMH-Mitglieder mit der FMH als Berufsorganisation eingegangen sind. Es handelt sich folglich um ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den FMH-Mitgliedern und der FMH.