6.2 Des Weiteren fordert der Beschwerdeführer, dass den im Kanton Bern praktizierenden FMH- Mitglieder durch die blosse Nichtbeachtung der SAMW-Richtlinien keine aufsichtsrechtlichen Verfahren oder Sanktionierungen drohen.52 Als Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die behandelnden Ärzte hätten Hemmungen, seinen klar geäusserten Willen und seine Rechte zu respektieren, wenn sie aufsichtsrechtliche Massnahmen befürchten müssten.53