6.1.5 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz offensichtlich nicht für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer verlangten Bestätigung der Abwahl sämtlicher SAMW-Richtlinien zuständig, weshalb sie diesbezüglich nicht auf das Rechtsbegehren Nr. 1. a) eintreten durfte (Art. 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 20a Abs. 2 VRPG).