sich in grundsätzlicher Art und Weise an Staat und Gemeinden und verleiht der Vorinstanz keinerlei Handlungskompetenzen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, 51 begründet demnach auch Art. 1 GesG keine Rechtsgrundlage, die die Vorinstanz legitimieren würde, im Sinne des Beschwerdeführers tätig zu werden. Schliesslich sind auch keine anderen gesetzlichen Grundlagen ersichtlich, die eine Zuständigkeit der Vorinstanz für die beantragte Bestätigung begründen würden.