6.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich für die Zuständigkeitsbegründung der Vorinstanz weiter auf Art. 1 GesG.49 In Art. 1 Abs. 1 GesG ist unter dem Titel «Grundsatz» festgehalten, dass Staat und Gemeinden die Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung der Selbstverantwortung jedes Bürgers schützen und fördern. Sie treffen die notwendigen Massnahmen im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens. Dieses umfasst die öffentliche Gesundheitspflege und die Gesundheitspolizei. Damit umschreibt Art. 1 Abs. 1 GesG des Einleitungsartikels den Geltungsbereich und nennt die tragenden Elemente im öffentlichen Gesundheitswesen. 50 Art. 1 GesG richtet