Das Bestehen von privatrechtlichen Regelungen, die die Berufspflichten einschränken oder diesen widersprechen könnten, ist keine Verletzung der Berufspflichten. Die Vorinstanz ist demzufolge in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über die Berufspflichten – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – gesetzlich nicht legitimiert respektive zuständig, eine hypothetisch mögliche Verletzung der Berufspflichten zu beurteilen oder gar gestützt auf ihre Aufsichtsrechte und –pflichten eine Bestätigung für eine Abwahl von privaten Regeln zwischen Parteien, die nota bene nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind, zu erteilen.