Zudem kann die Vorinstanz lediglich aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen, wenn eine konkrete Verletzung der Berufspflichten vorliegt. Soweit ersichtlich liegt keine Verletzung der Berufspflichten namentlich des Rechts auf Wahrung der Rechte der Patientinnen und Patienten nach Art. 40 Bst. c MedBG vor und es wird auch keine geltend gemacht. Das Bestehen von privatrechtlichen Regelungen, die die Berufspflichten einschränken oder diesen widersprechen könnten, ist keine Verletzung der Berufspflichten.