6.1.3 Nach dem Geschriebenen halten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz zu Recht fest, dass die SAMW-Richtlinien nicht Teil der ärztlichen Berufspflichten sind.48 Die Aufsichtspflichten und -rechte der Vorinstanz beziehen sich jedoch ausschliesslich auf die Einhaltung der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG und nicht auch auf privatrechtlich verankerte Verhaltenspflichten wie die SAMW-Richtlinien. Zudem kann die Vorinstanz lediglich aufsichtsrechtliche Massnahmen ergreifen, wenn eine konkrete Verletzung der Berufspflichten vorliegt.